Elternbeiträge / Kostenregelung

Die Elternbeiträge richten sich nach der gebuchten Stundenzeit.

Krippe und  Kindergarten werden jeweils gesondert betrachtet.      
Nach Art. 23 BayKiBig gibt es ab dem 3. Lebensjahr einen Elternbeitragszuschuss in Höhe von 100,- € im Monat.

Kinderkrippe

Kindergarten

*) wenn es gleichzeitig mit dem 1. Kind die Krippe / den Kindergarten besucht bzw. wenn alle drei Kinder die Krippe / den Kindergarten besuchen.

**) Der in Art. 23 BayKiBiG geregelte Elternbeitragszuschuss wird an die Eltern weitergegeben. Der aufgeführte Elternbeitrag verringert sich dementsprechend.
„Der Zuschuss beträgt 100 Euro pro Monat und wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt.“ (Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG)

Hat eine Familie gleichzeitig drei Kinder in der Einrichtung, entfällt für das dritte Kind der Beitrag.
Als „das dritte Kind“ wird das Kind bezeichnet, das den ermäßigten Beitrag zahlen müsste. 

Sollte das Kind von der Aufnahme in die Grundschule nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG zurückgestellt werden, wird der Träger umgehend (gemäß Art. 26 a BayKiBiG) mit einer Kopie des Rückstellungs-bescheids darüber unterrichtet.

Die Jahressumme der Beiträge ist umgerechnet auf 12 Monatsraten (September bis einschließlich August)   

Eine einmalige Gebühr von € 10 ist im ersten Kindergartenmonat zu entrichten, außer das Kind wechselt von der Krippe in den Kindergarten. Diese Gebühr wird mit dem Kindergartenbeitrag eingezogen.

Das warme Mittagessen kostet 3,00 € pro Essenund wird über „Kitafino“ organisiert.

Ebenso haben die Personensorgeberechtigten eine Nebenkostenpauschale für Bastelmaterial, Spielsachen usw. von monatlich 5,- € zu entrichten.

Das Mittagessen und die Nebenkostenpauschale werden mit dem Elternbeitrag monatlich eingezogen.

Stand Höhe Beiträge: 1.09.2022